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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 07.01.2009)
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle
Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern (kvhs), auch für solche,
die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2)
Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und
Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt
die vhs nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die
weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen
Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte
und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B.
Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes
ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form
(Telefax, E-Mail, Login-Homepage der kvhs). Erklärungen der kvhs genügen der
Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsschluß
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist
unverbindlich.
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang
gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der
Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der kvhs zustande oder
aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die kvhs das
Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung
ein Anmeldeschlußtermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach
Anmeldeschluß bei der kvhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung
als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend
von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10
Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche
Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluß des
Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen
der kvhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet.
Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person
(Teilnehmerin) begründen. Diese ist der kvhs namentlich zu benennen. Eine
Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der kvhs. Diese
darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Die kvhs
darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig
machen.
(3) Die kvhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Teilnehmerin
verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer
Bevollmächtigten der kvhs auszuweisen. Geschieht das nicht, kann die
Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein
Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.
4.
Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang
der Anmeldung aktuellen Ankündigung der kvhs (Programm, Aushang, Preisliste
etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine
gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der
Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.
(3) Der Vertrag beinhaltet keinen
Anspruch auf Zulassung und Ableistung einer Prüfung. Teilnahmebescheinigungen
werden auf Wunsch gegen eine Gebühr von 4 € ausgestellt.
5.
Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass
eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt
auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt
wurde.
(2) Die kvhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der
Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen
(beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden.
Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(4) An gesetzlichen oder
kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein
Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
6. Rücktritt und Kündigung durch die kvhs
(1) Die Mindestzahl
der Teilnehmerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie
beträgt mangels einer solchen Angabe 8 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht
erreicht, kann die kvhs vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor
der Veranstaltung. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.
(2) Die kvhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn
eine Veranstaltung aus Gründen, die die kvhs nicht zu vertreten hat (z.B.
Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem
Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum
Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die
Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar
wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin ohne
Wert ist.
(3) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10
Tagen nach Vertragsschluß entrichtet, kann die kvhs unter Androhung des
Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag
zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung
von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,--. Der
Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten
wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(4) Die kvhs kann
in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in
folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen
trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die
Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw.
Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch
querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der
Kursleiterin, gegenüber Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der kvhs,
-
Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter,
Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Mißbrauch
der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für
Agitationen aller Art,
- Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die kvhs die Teilnehmerin auch von einer
Veranstaltungseinheit ausschließen.
Der Vergütungsanspruch der kvhs wird
durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluß nicht berührt.
7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Die
Vertragspartnerin kann bis zum Tag vor dem 2. Unterrichtstermin durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, sofern die betroffene
Veranstaltung mehr als sieben Unterrichtstermine beinhaltet. Es wird eine
Bearbei tungsgebühr von 4 € einbehalten.
(2) Weist die Veranstaltung einen
Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu
beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die kvhs auf den Mangel hinzuweisen
und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu
geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die
Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund
kündigen.
(3) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn
die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen
(Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis
der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt
dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die
Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung
für die Teilnehmerin wertlos ist.
(4) Ein etwaiges gesetzliches
Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(5) Macht
die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht
Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden,
soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien
von € 40,-- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
8. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der
Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die kvhs sind ausgeschlossen,
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluß gemäß Abs.
(1) gilt ferner dann nicht, wenn die kvhs Pflichten schuldhaft verletzt, die das
Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer
schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmerin.
9. Schlußbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der kvhs
aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch
gerichtlich festgestellt oder von der kvhs anerkannt worden ist.
(2)
Ansprüche gegen die kvhs sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und
Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwekken. Der kvhs ist die
Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen
innerbetrieblichen Zwecken gestattet. Vertragspartnerin und Teilnehmerin können
dem jederzeit widersprechen.